Vorgaben der Europäischen Union
Die Europäische Union (EU) hat das Potential der intelligenten Zähler erkannt und deren zukünftigen Einsatz über verschiedene Richtlinien unumgänglich gemacht.
Bereits die EU-Richtlinie Versorgungssicherheit (2005/89/EG) sah zur Erhaltung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage die "Förderung der Einführung von Technologien im Bereich der Echtzeit-Nachfragesteuerung wie etwa fortschrittliche Messsysteme" vor.
Die EU-Richtlinie 2006/32/EG zur Endenergieeffizienz und zu Energiedienstleistungen vom 5. April 2006 fordert in Artikel 13:
- (1) Soweit es technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen angemessen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Endkunden in den Bereichen Strom, Erdgas, Fernheizung und / oder Kühlung und Warmbrauchwasser individuelle Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln.
- (2) ... Die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs wird so häufig durchgeführt, dass die Kunden in der Lage sind, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern.
ITRE, ein Ausschuss des Europäischen Parlamentes, gab zur Umsetzung der Richtlinie einige wichtige Hinweise:
- Sicherstellung der vollen Interoperabilität verwendeter Informations- und Kommunikationssysteme
- Festlegung allgemeingültiger Standards und Überwachung des Fortschritt bei der Umsetzung
- Verhinderung der Schaffung neuer technischer Barrieren
- Festlegung eines Datenformat und eines Verfahren für den Zugang der Versorger und Kunden zu den Daten
- Mindestvorgaben für technische Gestaltung und Betriebserfordernisse
Hierbei sind insbesondere die Mitgliedsstaaten und deren Regulierungsbehörden in der Pflicht.
Gesetzliche Bestimmungen in Deutschland
Mit dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 wurde in Deutschland der rechtliche Rahmen zur Einführung intelligenter Stromzähler geschaffen. Diese Bestimmungen wurden durch die Novellierung des Gesetzes vom 28. Juli 2011 deutlich erweitert. Weiterhin trat am 23. Oktober 2008 die Messzugangsverordnung (MessZV) in Kraft, die Regelungen zum Messstellenbetrieb und zu den Messdienstleistungen beinhaltet. Aus den Regelwerken ergeben sich verschiedene Anforderungen für den Einsatz der intelligenten Stromzähler, deren Einbindung in das Kommunikationsnetz sowie der Ausgestaltung von transparenten Tarifen und Rechnungen. Die wichtigsten Bestimmungen sollen im folgenden zusammengefasst werden.
Betrieb von intelligenten Zählern
Für den Anschlussnutzer besteht ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Anbietern von intelligenten Stromzählern, insofern sie die Standards des jeweiligen Netzbetreibers erfüllen (§21b, EnWG). Der Einbau von intelligenten Zählern ist unter folgenden Bedingungen (§21c, EnWG) verbindlich:
- Neuanschluss eines Gebäudes an das Energieversorgungsnetz
- Gebäude an denen eine größere Renovierung durchgeführt wurde
- Letztverbraucher, die einen Jahresverbrauch von mehr als 6000 Kilowattstunden aufweisen
- Anlagenbetreiber von EEG- oder KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als sieben Kilowatt
Einbindung der Zähleinrichtungen in das Kommunikationsnetz
Ab dem 1. Januar 2013 müssen eingebaute smart meter über eine Anbindung in das Kommunikationsnetz verfügen und den tatsächlichen Energieverbrauch sowie die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. Alle verwendeten technischen Systeme sowie Bestandteile zur Datenerhebung, -verarbeitung, -speicherung, -prüfung, -übermittlung müssen im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens die Einhaltung sogenannter Schutzprofile nachweisen. Zudem müssen alle an dem Datenverarbeitungsprozess beteiligten Stellen Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit treffen (§21e, EnWG).
Flexible Tarife und transparente Rechnungen
Stromlieferanten sind verpflichtet, dem Endverbraucher eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten. Der maximal zulässige Abrechnungszeitraum umfasst zwölf Monate. Verbraucher, deren Verbrauchswerte über ein Messsystem mit Einbindung in das Kommunikationsnetz erfasst werden, haben zudem ein Recht auf eine kostenfreie, monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt. Weiterhin haben Stromlieferanten für die Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zur Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt, dazu zählen insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife (§40, EnWG).
Eichgesetz und Eichordnung
Die elektronischen Stromzähler fallen unter die Bestimmungen des gesetzlichen Messwesens, die in Deutschland ein anerkanntes Regelwerk für Technik und Rechtsvorschriften darstellen. In Bezug auf die intelligenten Stromzähler sind die Bestimmungen des Eichgesetzes sowie der Eichordnung mit der Anlage 20 von besonderer Wichtigkeit.
Auf Grundlage der zuvor genannten Vorschriften rechtmäßig in den Verkehr gebrachte Elektrizitätszähler sind an dem aufgebrachten CE- und Metrologie-Kennzeichen zu erkennen. Es bescheinigt die Einhaltung der in Europa harmonisierten Bauvorschriften für einfache Wirkverbrauchszähler mit oder ohne Fernauslesemöglichkeit. Verfügen die Zähler über Funktionen wie Lastgang- oder Leistungsmessungsfunktionen, müssen die Zähler zusätzlich über eine PTB-Bauartzulassung und Eichung und eine entsprechende Kennzeichnung verfügen (PTB-Anforderungen 20.1 und 50.7).
Unter anderem wird in den genannten Verordnungen die Eichgültigkeiten definiert. Die Standzeit beziehungsweise Einsatzdauer beeinflusst unmittelbar die Wirtschaftlichkeit einer Zählerinstallation. Die Bundesnetzagentur ist als Regulierungsstelle für die Preise des Messstellenbetriebs und der Messung festgelegt.
Momentan beträgt die Gültigkeitsdauer für die derzeit standardmäßig eingesetzten Zähler mit Induktionsmesswerk 12 Jahre, für elektronische Elektrizitätszähler (wie die Smart Meter) nur 8 Jahre. Allerdings ist bei Durchführung bestimmter Stichproben eine Verlängerung dieses Zeitraums um 5 Jahre möglich.



